Schachclub Letzi Zürich  



seit 1925

       
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Statuten    

(letzte Aenderung  14.03.2016 11:43:30,  W.Frech)

 
 

 

Zweck

§1

Der Schachclub Letzi bezweckt die Pflege und die Förderung des Schachspiels.

§2

Er verfolgt seinen Zweck durch regelmässige Spielabende, Veranstaltungen von Turnieren, Wettkämpfen usw.

 

 

 

Mitgliedschaft

§3

Der Schachclub Letzi besteht aus

a)     Aktivmitgliedern, welche zugleich Mitglieder des SSB und des ZSV sind

b)    Passivmitgliedern

c)     Ehrenmitgliedern

d)    Freimitgliedern

§4

Die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines Eintrittsgesuches.

§5

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich besondere Verdienste um den Schachclub erworben haben. Ehren- und Freimitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt.

§6

Die Mitgliedschaft erlischt

a)     durch schriftliche Austrittserklärung bis 31. Dezember des Kalenderjahres an        den Präsidenten

b)    durch Ausschluss

§7

Ein Ausschluss kann bei Vorliegen wichtiger Gründe durch die Generalversammlung erfolgen.

§8

Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt. Er ist zahlbar bis Ende Februar des laufenden Jahres. Bei Eintritt im Laufe des Jahres vor Mitte Jahr bezahlen die Mitglieder den Beitrag pro rata, bei Eintritt ab Mitte Jahr ist der erste Beitrag der Jahresbeitrag des folgenden Jahres.

 

 

 

Organisation

§9

Die leitenden Organe des Clubs sind die Generalversammlung und der Vorstand.

§10

Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils am Ende der Spielsaison, vor den Sommerferien, statt. Ihr obliegen

a)     Abnahme der Jahresberichte

b)    Wahl des Vorstandes, bestehend aus Präsident, Vize-Präsident, Spielleiter, Kassier, Aktuar, Materialverwalter, event. Beisitzer, jeweils auf ein Jahr

c)     Neuwahl eines zweiten Rechnungsrevisors auf zwei Jahre (die Clubrechnung wird jedes Jahr von zwei Revisoren geprüft; deren Amtsdauer überschneiden sich für ein Jahr)

d)    Erledigung weiterer Traktanden

§11

Die Einladungen zur Generalversammlung haben mindestens 14 Tage vor Abhaltung zu erfolgen.

§12

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt und auf Verlangen von 1/5 sämtlicher Mitglieder verpflichtet, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.

§13

a)     Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Schachclubs nach aussen, der Vorsitz in den Versammlungen des Clubs und die Führung der         Korrespondenz mit dem SSB und dem ZSV.

b)    Der Vize-Präsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn während seiner Abwesenheit.

c)     Der Aktuar führt das Protokoll über die Verhandlungen der General-Versammlungen und Sitzungen, er legt dasselbe jeweils in der nächsten Generalversammlung dem Club zur Genehmigung vor. Er erlässt die Einladungen, Zirkulare usw. und führt zu diesem Zweck ein genaues Mitgliederverzeichnis.

d)    Der Kassier verwaltet unter persönlicher Haftung die Kasse. Er besorgt die finanziellen Angelegenheiten des Clubs und legt ihm an der ordentlichen Generalversammlung Rechnung ab. Er teilt die Mitglieder-Mutationen dem Schweizerischen Schachbund mit und führt ein genaues Mitgliederverzeichnis.

e)     Der Spielleiter organisiert den Spielbetrieb und sorgt für dessen ordentlichen Ablauf.

f)     Der Materialverwalter verwaltet das Spielmaterial.

§14

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf des Vereinsjahres ergänzt sich der Vorstand selbst.

 

 

 

Abstimmungen und Wahlen

§15

Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

§16

Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet bei Beschlüssen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder und bei Stimmengleichheit der Präsident.

 

 

 

Spielordnung

§17

Als Spielregeln gelten die Fide-Regeln, sofern keine anderslautende clubinterne Bedingungen vorliegen.

 

 

 

Statutenänderungen und besonders wichtige Anträge

§18

Statutenänderungen können nur durch die Generalversammlung vorgenommen werden. Diesbezügliche Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der GV dem Präsidenten eingereicht werden. Den gleichen Bedingungen unterliegen besonders wichtige Anträge.

 

 

 

Auflösung des Clubs

§19

Zur Auflösung des Clubs bedarf es 3/4 der Stimmen sämtlicher Mitglieder. In diesem Fall geht das Vereinsvermögen an den Schweizerischen Schachbund über mit dem Auftrag, es zu verwalten und aufzubewahren und einem sich später neubildenden Schachclub im Kanton Zürich wieder zu übergeben.

 

 

 

Schlussbestimmungen

§20

Die Bestimmungen über den Geschäftsgang im einzelnen und über die Zeit der Spielabende sind der Geschäftsordnung und besonderen Clubbeschlüssen vorbehalten.

§21

Vorliegende, von der ordentlichen Generalversammlung vom 27. Juni 1995 genehmigten Statuten treten mit dem genannten Tag anstelle der bisherigen des Schachclubs Letzi in Kraft.

 

 

 

 

Zürich, den 27. Juni 1995  (Der Präsident),  (Der Aktuar)